Seronifar schrieb:Carrera124 schrieb:Ja, schon klar. Nichtsdestotrotz würde mich eine sachliche Antwort auf die Frage interessieren, welche rechtlichen (!) Konsequenzen für uns hier zu befürchten wären. Und auf welcher gesetzlichen Basis.
Dann schu dir mal das Urteil des Landgerichtes Hamburg mit dem Aktenzeichen 310 O 402/16 an. Die Begründung erstreckt sich über einige Seite und nennt die Anspruchsgrundlage (§ 97 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §19a und §23 S.1 UrhG) sowie die rechtlichen Folgen (Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000 oder Ordnungshaft bis 6 Monate).
Nur trifft das für hier meiner Meinung nach nicht zu.
Das Gerichtsurteil behandelt in dem verlinktem Fall das Zugänglichmachen eines Bildes. Hier geht es doch um das weiterverbreiten eines Links.
Ich hoffe ihr fahrt auch alle brav "Strich" 50 im Ort und "Strich" 100 auf der Landstraße